AGB’s

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen des Steinmetzmeisterbetriebes Wilhelm Justus

§ 1 Allgemeines

(1)    Die nachstehenden Geschäftsbedingungen werden bei Auftragserteilung Vertragsinhalt.

(2)    Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind unwirksam und werden von uns ausdrücklich widersprochen. Diese werden von uns nur akzeptiert, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt werden.

§ 2 Preise

(1)    Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, ab Werkstätte ausschließlich Verpackung und Versand. Es sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben wurde. Die Angebotspreise sind nur objektbezogen und bei der Bestellung der gesamten Angebotsmenge verbindlich. An unsere Angebote haften wir uns 6 Wochen gebunden.

(2)    Die für die Angebotsausarbeitung erforderlichen Unterlagen (wie Zeichnungen usw.) sind uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Versäumt es der Besteller für die Kalkulation wichtige Unterlagen im Vorfeld zu übergeben und führt dies zu einer fehlerhaften Kalkulation, sind wir berechtigt die Preise entsprechend neu zu kalkulieren. Pläne und Entwürfe, welche wir auf Wunsch des Kunden erstellen, bleiben steht unser Eigentum. Wir sind berechtig, die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 3 Maßberechnungen

(1)    Werkstücke unter 0,03 cbm werden stets mit der Mindestberechnung von 0,03 cbm, Platen unter 0,25 qm Fläche werden stets mit der Mindestberechnung von 0,25 qm und Plattenstreifen unter 20 cm werden stets mit der Mindestberechnung von 20 cm berechnet. Maßgebend für Natursteinarbeiten in Material, Ausführung, Nebenleistung, Aufmaß und Abrechnung sind unsere Angebote und die VOB DIN 18332.

§ 4 Lieferfrist

(1)    Im Vertrag enthaltene Lieferfristen sind ca.- Angaben und bestimmen nur annähernd den Leistungszeitraum. Die Fristen beginnen nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Details.

(2)    Bei Behinderung durch Witterungseinflüsse und bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt die vertraglich vereinbarten Betriebsstörungen. Bei Eintritt der vorhergenannten Umstände sind wir berechtig, die Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung entstehen in diesen Fällen nicht.

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang

(1)    Die Beförderung einschl. des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Der Gefahrübergang erfolgt in jedem Fall beim Verlassen unserer Werkstatt. Lieferung frei Baustelle und frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer.

(2)    Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wird bei der Anlieferung ein Schaden festgestellt, ist dieser schriftlich aufzunehmen und vom LKW-Fahrer unterzeichnen zu lassen. Erfüllt der Empfänger diese Obliegenheit nicht, sind wir nicht mehr schadensersatzpflichtig, es sei denn der Empfänger weist nach, dass der Schaden bereits vor Versendung eingetreten ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

(2)    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich soweit wie möglich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehender Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten.

(3)    Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.

§ 8 Gewährleistung

(1)    Die Materialauswahl wir möglichst den Wünschen des Kunden entsprechend vorgenommen. Vorgelegte Muster sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines.

(2)    Vorkommensbedingte Abweichungen in Farbe, Struktur und Textur sind möglich und können nicht zum Bestanteil von Mängelrügen gemacht werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung haben, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Das Recht zur Beanstandung erlischt bei Weiterverarbeitung und Einbau. Alle Mängelrügen müssen schriftlich angezeigt werden. Im Geschäftsverkehr mit dem Endkunden gewähren wir Garantie auf 4 Jahre, soweit das Aufmaß und die Montage von uns durchgeführt wurden. Bei Mängeln oder Fehlen von zugesicherten Eigenschaften beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer Wahl. Dabei sind mehrfache Nachbesserungen zulässig. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Lieferung innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages oder Preisminderung verlangen. Bei Montageschäden durch unsere Mitarbeiter begrenzt sich der Ersatz des Schadens auf die maximale dreifache Auftragssumme. Die Haftung wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Zahlung/ Storno/ Abrechnung

(1)    Der Kaufpreis ist bei Lieferung bzw. Abholung fällig. Rechnungen sind zahlbar innerhalb der im Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Kunde bleibt auch zur Zahlung verpflichtet, wenn er vor Lieferung und Montage den Auftrag storniert. Sind bei einer Rechnung Arbeitszeit und Material gesondert ausgewiesen, wird eine eingehende Teilzahlung zunächst auf die Arbeitszeit verrechnet, außer es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden. Der Wert der ersparten Aufwendungen wird angerechnet. Der Kunde ist nicht berechtigt gegen uns bestehende Ansprüche an Dritte abzutreten. Bei nicht lagermäßig vorhandenem Material behalten wir uns eine Vorauszahlung vor. Bei teilweise bemängelter Leistung oder Ware, ist die mangelfreie Ware oder Leistung voll zu begleichen.

§10 Rücktritt

(1)    Nimmt der Käufer die bestellte, nach Maß gefertigte, daher nicht mehr verwendbare Ware nicht ab, so ist er gleichwohl zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich unserer ersparten Aufwendungen verpflichtet. Falls der Käufer mit Einverständnis des Verkäufer vor Fertigstellung der bestellten Ware vom Vertrag zurücktritt, so sind bei Nachweis des konkreten Schadens bis zu 40% des Kaufpreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen.

§11 Aufrechnungsverbot

(1)    Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist – mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen – unzulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1)    Als Erfüllungsort sämtlicher gegenseitiger Ansprüche wir Regensburg vereinbart.

(2)    Gerichtsstand ist Regensbug.

§13 Urheberrecht

(1)    Unserer Zeichnungen, Muster, Angebote bzw. Kalkulationsunterlagen dürfen weder nachgebildet noch für Ausschreibeibungen verwendet bzw. Dritten zur Verfügung gestellt werden.

§14 Schriftform

(1)    Alle mündlichen und fernmündlichen Erklärungen bedürfen für die Wirksamkeit der Schriftform.

§15 Teilunwirksamkeit

(1)    Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag wirksam. Soweit eine Regelung nicht erfolgt ist, gelten die Vorschriften der VOB, hilfsweise BGB.

Stand 05/2010